Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Die Berücksichtigung eines bestimmten Aspektes als öffentliches Interesse im Zuge der Interessenabwägung nach Paragraph 334, Absatz 5, BVergG 2006 ist nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung dieses Aspektes als zwingender Grund des Allgemeininteresses nach Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2006. Vielmehr ergibt sich sowohl aus dem unterschiedlichen Wortlaut als auch den jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen dieser Bestimmungen, dass damit unterschiedliche Determinanten normiert werden. Die Anerkennung eines Aspektes als öffentliches Interesse muss daher nicht zwingend zu einem Absehen von der Nichterklärung gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2006 führen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J15