Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2015/04/0013
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
Norm
EURallg
31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2d Abs4
62013CJ0019 Fastweb VORAB
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2015/04/0014
Rechtssatz
Weder aus der Bestimmung des Art. 2d Abs. 4 der RL 89/665 noch aus dem Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist abzuleiten, dass die - für ein Absehen von der Unwirksamkeit (umgelegt auf die innerstaatliche Rechtslage: für eine Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Feststellungsantrages) vorgesehene - Voraussetzung des Art. 2d Abs. 4 erster Spiegelstrich der RL 89/665 nur dann nicht vorliegt, wenn der Auftraggeber "bösgläubig" bzw. missbräuchlich gehandelt hat. Gemäß der Richtlinienbestimmung muss der Auftraggeber der Ansicht sein, dass die Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist. Nach dem zitierten EuGH-Urteil kommt es dafür darauf an, ob der Auftraggeber sorgfältig gehandelt hat und der Ansicht sein durfte, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt (Rn. 50). Diese Ansicht hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung näher zu begründen (Rn. 47 und 48). Missbrauchsabsicht oder "Bösgläubigkeit" wird nicht gefordert. Im Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist nicht davon die Rede, dass die Wahl des Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung lediglich vertretbar sein muss.Weder aus der Bestimmung des Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 noch aus dem Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist abzuleiten, dass die - für ein Absehen von der Unwirksamkeit (umgelegt auf die innerstaatliche Rechtslage: für eine Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Feststellungsantrages) vorgesehene - Voraussetzung des Artikel 2 d, Absatz 4, erster Spiegelstrich der RL 89/665 nur dann nicht vorliegt, wenn der Auftraggeber "bösgläubig" bzw. missbräuchlich gehandelt hat. Gemäß der Richtlinienbestimmung muss der Auftraggeber der Ansicht sein, dass die Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist. Nach dem zitierten EuGH-Urteil kommt es dafür darauf an, ob der Auftraggeber sorgfältig gehandelt hat und der Ansicht sein durfte, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt (Rn. 50). Diese Ansicht hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung näher zu begründen (Rn. 47 und 48). Missbrauchsabsicht oder "Bösgläubigkeit" wird nicht gefordert. Im Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist nicht davon die Rede, dass die Wahl des Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung lediglich vertretbar sein muss.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0019 Fastweb VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J03
Im RIS seit
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015040013_20150909J03