Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2015

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0013

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2015/04/0014

Rechtssatz

Weder aus der Bestimmung des Artikel 2 d, Absatz 4, der RL 89/665 noch aus dem Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist abzuleiten, dass die - für ein Absehen von der Unwirksamkeit (umgelegt auf die innerstaatliche Rechtslage: für eine Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Feststellungsantrages) vorgesehene - Voraussetzung des Artikel 2 d, Absatz 4, erster Spiegelstrich der RL 89/665 nur dann nicht vorliegt, wenn der Auftraggeber "bösgläubig" bzw. missbräuchlich gehandelt hat. Gemäß der Richtlinienbestimmung muss der Auftraggeber der Ansicht sein, dass die Wahl eines Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist. Nach dem zitierten EuGH-Urteil kommt es dafür darauf an, ob der Auftraggeber sorgfältig gehandelt hat und der Ansicht sein durfte, dass ein Ausnahmetatbestand vorliegt (Rn. 50). Diese Ansicht hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung näher zu begründen (Rn. 47 und 48). Missbrauchsabsicht oder "Bösgläubigkeit" wird nicht gefordert. Im Urteil des EuGH in der Rs C-19/13 ist nicht davon die Rede, dass die Wahl des Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung lediglich vertretbar sein muss.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040013.J03