Da die vom VwG aufgezeigte Rechtsfrage im Revisionsfall nicht entscheidungserheblich ist (und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt) und auch die Revision keine sonstige Rechtsfrage dartut, die als grundsätzliche anzusehen wäre, war die Revision zurückzuweisen.Da die vom VwG aufgezeigte Rechtsfrage im Revisionsfall nicht entscheidungserheblich ist (und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt) und auch die Revision keine sonstige Rechtsfrage dartut, die als grundsätzliche anzusehen wäre, war die Revision zurückzuweisen.