Verwaltungsgerichtshof
30.07.2015
Ro 2014/22/0049
Da die vom VwG aufgezeigte Rechtsfrage im Revisionsfall nicht entscheidungserheblich ist (und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG darstellt) und auch die Revision keine sonstige Rechtsfrage dartut, die als grundsätzliche anzusehen wäre, war die Revision zurückzuweisen.