Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18966 A/2014

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0069

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014200069.L12

Im RIS seit

19.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014200069_20141112L12

Rechtssatz für Ra 2014/19/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0059

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/19/0060 Ra 2014/19/0062 Ra 2014/19/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0069 E 12. November 2014 RS 12

Stammrechtssatz

Das Wesen einer sogenannten "Wahrunterstellung", deren Vornahme nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - insbesondere im Bereich asylrechtlicher Verfahren - nicht als unzulässig angesehen wurde (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Mai 2006, 2006/19/0292, und vom 4. November 2004, 2003/20/0276), liegt nun darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei - regelmäßig jenes des Antragstellers - gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen - allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des (allenfalls: übrigen, noch keinen Feststellungen unterworfenen) sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht (mehr) als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen (Hinweis E vom 4. November 2004, 2002/20/0391).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190059.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2014190059_20141126L01