Den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien steht das Recht zur Revisionserhebung zu, weil sie behaupten, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht seien in ihrem Namen erhoben worden, die bekämpften Beschlüsse hätten jedoch diese Beschwerden nicht den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, sondern der sechstrevisionswerbenden Partei zugerechnet. Dadurch könnten sie in dem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt werden (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227, und vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0570, jeweils zur Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I Nr 51/2012).Den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien steht das Recht zur Revisionserhebung zu, weil sie behaupten, die Beschwerden an das Verwaltungsgericht seien in ihrem Namen erhoben worden, die bekämpften Beschlüsse hätten jedoch diese Beschwerden nicht den erst- bis fünftrevisionswerbenden Parteien, sondern der sechstrevisionswerbenden Partei zugerechnet. Dadurch könnten sie in dem geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht auf Sachentscheidung verletzt werden vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 17. Juni 2009, 2008/17/0227, und vom 20. Oktober 2011, 2008/18/0570, jeweils zur Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,).