Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/17/0005

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0005

Entscheidungsdatum

04.05.2016

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §53 Abs1;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. August 2014, 2011/17/0248, festgestellt hat, kommt es bei Glücksspielgeräten bezüglich der Frage des Umfanges der Beschlagnahme nicht darauf an, ob alle Komponenten - im konkreten Fall die vier beschlagnahmten USB-Sticks - unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind. Dass diese USB-Sticks für sich ohne Zuordnung zum konkreten Glücksspielgerät und somit nicht im Zusammenhang mit dem von diesem Gerät angebotenen Spiel verwendet werden können, schließt die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170005.L03

Im RIS seit

06.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JWR_2014170005_20160504L03