Kommt es nach ausländischen Steuerrecht zur Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten und wird der dadurch entstehende Veräußerungsgewinn mit dem laufenden Verlust aus der Kommanditbeteiligung verrechnet, wodurch es zu keiner Versteuerung im Ausland kommt, wurde der Auslandsverlust des Kommanditisten iSd § 2 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 "berücksichtigt". Dass durch diesen Vorgang in gleicher Höhe ein Verlust bei der persönlich haftenden deutschen Komplementär-GmbH entstanden ist (vgl. dazu auch Schmidt/Wacker, EStG § 15a Rz 241), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.Kommt es nach ausländischen Steuerrecht zur Auflösung des negativen Kapitalkontos des Kommanditisten und wird der dadurch entstehende Veräußerungsgewinn mit dem laufenden Verlust aus der Kommanditbeteiligung verrechnet, wodurch es zu keiner Versteuerung im Ausland kommt, wurde der Auslandsverlust des Kommanditisten iSd Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988 "berücksichtigt". Dass durch diesen Vorgang in gleicher Höhe ein Verlust bei der persönlich haftenden deutschen Komplementär-GmbH entstanden ist vergleiche dazu auch Schmidt/Wacker, EStG Paragraph 15 a, Rz 241), steht dieser Beurteilung nicht entgegen.