Nach § 68 Abs. 1 Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.Nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.