Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Rechtssatz

Nach Paragraph 68, Absatz eins, Satz 4 ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 1991, 91/08/0052) - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird.