Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 68 Abs 1 ASVG setzt als subjektive Komponente voraus, daß der Dienstgeber die Angaben, die er (hier: vollständig) unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG setzt als subjektive Komponente voraus, daß der Dienstgeber die Angaben, die er (hier: vollständig) unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).