Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/08/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/08/0152 E 17. Dezember 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG setzt als subjektive Komponente voraus, daß der Dienstgeber die Angaben, die er (hier: vollständig) unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).