Verwaltungsgerichtshof
07.09.2017
Ra 2014/08/0060
GRS wie 91/08/0152 E 17. Dezember 1991 RS 1
Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG setzt als subjektive Komponente voraus, daß der Dienstgeber die Angaben, die er (hier: vollständig) unterlassen hat, bei gehöriger Sorgfalt als notwendig hätte erkennen können (Hinweis E 13.6.1989, 85/08/0064).