Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.