Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (seit 1. Jänner 2014) gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem 1. Jänner 2014 anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (seit 1. Jänner 2014) gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem 1. Jänner 2014 anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung.