Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2014/07/0070

Rechtssatz

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist (seit 1. Jänner 2014) gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Einschränkung dahingehend, dass in bereits vor dem 1. Jänner 2014 anhängig gewordenen behördlichen Verfahren die genannte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision nicht zu prüfen wäre, findet sich weder im B-VG noch in einer sonstigen verfassungs- oder einfachgesetzlichen Bestimmung.