Ein behördlicher Verbesserungsauftrag in der Form, die Revisionswerberin möge sich auf eine der von ihr vorgelegten (gleichrangigen Projekt-)Varianten festlegen, stellt eine unzulässige Aufforderung zu einer inhaltlichen Modifizierung dar. Es liegt daher ein von vornherein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor. Eingaben mit derartigen Mängeln sind aber als unzulässig zurückzuweisen (vgl. E 19. Oktober 1993, 91/04/0241).Ein behördlicher Verbesserungsauftrag in der Form, die Revisionswerberin möge sich auf eine der von ihr vorgelegten (gleichrangigen Projekt-)Varianten festlegen, stellt eine unzulässige Aufforderung zu einer inhaltlichen Modifizierung dar. Es liegt daher ein von vornherein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor. Eingaben mit derartigen Mängeln sind aber als unzulässig zurückzuweisen vergleiche E 19. Oktober 1993, 91/04/0241).