Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0033

Rechtssatz

Ein behördlicher Verbesserungsauftrag in der Form, die Revisionswerberin möge sich auf eine der von ihr vorgelegten (gleichrangigen Projekt-)Varianten festlegen, stellt eine unzulässige Aufforderung zu einer inhaltlichen Modifizierung dar. Es liegt daher ein von vornherein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor. Eingaben mit derartigen Mängeln sind aber als unzulässig zurückzuweisen vergleiche E 19. Oktober 1993, 91/04/0241).