Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/07/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/07/0032

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

61988CJ0206 Vessoso VORAB;
AWG 2002 §2 Abs1 idF 2013/I/103;
EURallg;
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Der Begriff des Abfalls setzt nicht voraus, dass der Besitzer, der sich eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, dessen wirtschaftliche Wiederverwendung durch andere ausschließen will vergleiche EuGH 28. März 1990, C-206, 207/88). Es kann daher nach allgemeiner Verkehrsanschauung davon ausgegangen werden, dass die Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen, diese Gegenstände nicht selbst weiter verwenden wollen; sie verzichten durch diese Vorgangsweise auf deren weitere Nutzung, sie wollen sie loswerden. Dazu tritt die Absicht, durch die Weitergabe an eine Hilfsorganisation und nach den durch diese zu setzenden weiteren Schritten (wie Sortierung der Gebrauchtkleider und -schuhe, Organisation des Transports, Weitergabe an notleidende Dritte) Gutes zu tun. Es gibt - bei typisierender Betrachtung - keine Hinweise darauf, dass das Spendenmotiv stärker ist als der Wille zur Entledigung; so ist regelmäßig nicht davon auszugehen, dass Personen, die Gebrauchtkleider oder -schuhe in Container einlegen wollen, daran aber - aus welchem Grund auch immer, zB. wegen Nichtauffinden oder Überfüllung des Containers - gehindert werden, von ihrer Entledigungsabsicht Abstand nehmen und diese Gegenstände wieder in Gebrauch nehmen. Selbst wenn das humanitäre Motiv stark ausgeprägt sein mag, so ist bei einer von Einzelfällen losgelösten generellen Beurteilung davon auszugehen, dass es hinter das Motiv der Entledigung zurücktritt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070032.J06

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Dokumentnummer

JWR_2014070032_20140925J06