Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19089 A/2015
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2014/07/0021
Entscheidungsdatum
26.03.2015
Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform
Norm
AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36;
FlVfLG Tir 1978 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015
Rechtssatz
In einem Feststellungsverfahren sind nach § 73 lit. d Tir FlVfLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (der Mitglieder der Agrargemeinschaft) repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage. Die rechtskräftig gegenüber der Agrargemeinschaft ausgesprochene Feststellung, es liegt Gemeindegut vor, bindet daher auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Ihnen kommt insbesondere kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung eines solchen Bescheides zu, sie müssen die entsprechenden Feststellungen gegen sich gelten lassen.In einem Feststellungsverfahren sind nach Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (der Mitglieder der Agrargemeinschaft) repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage. Die rechtskräftig gegenüber der Agrargemeinschaft ausgesprochene Feststellung, es liegt Gemeindegut vor, bindet daher auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Ihnen kommt insbesondere kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung eines solchen Bescheides zu, sie müssen die entsprechenden Feststellungen gegen sich gelten lassen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014070021.L10
Im RIS seit
07.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2014070021_20150326L10