Verwaltungsgerichtshof
26.03.2015
Ra 2014/07/0021
In einem Feststellungsverfahren sind nach Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 (im Zusammenhang mit der Feststellung von Gemeindegut) regelmäßig als Parteien die betreffende Agrargemeinschaft, die in diesem Zusammenhang (auch) die agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte (der Mitglieder der Agrargemeinschaft) repräsentiert, zum einen und die Gemeinde zum anderen beizuziehen. Für die Heranziehung der Mitglieder der Agrargemeinschaft als Verfahrensparteien fehlt es hingegen an einer rechtlichen Grundlage. Die rechtskräftig gegenüber der Agrargemeinschaft ausgesprochene Feststellung, es liegt Gemeindegut vor, bindet daher auch die Mitglieder der Agrargemeinschaft. Ihnen kommt insbesondere kein Recht auf Zustellung und Bekämpfung eines solchen Bescheides zu, sie müssen die entsprechenden Feststellungen gegen sich gelten lassen.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2014/07/0008 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0024 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0016 E 26. März 2015
Ra 2014/07/0017 E 26. März 2015