Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum (hier: in Bezug auf § 4 VwGbk-ÜG 2013) stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis B vom 29. August 2013, 2013/16/0116).Unkenntnis des Gesetzes oder Rechtsirrtum (hier: in Bezug auf Paragraph 4, VwGbk-ÜG 2013) stellt für sich allein kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (Hinweis B vom 29. August 2013, 2013/16/0116).