Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19004 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 §3a;

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (bzw gegenständlich für eine geplante Vorhabensänderung) nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (Hinweis E vom 26. April 2011, 2008/03/0089), wobei ein Projektwerber gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch dazu verpflichtet ist, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers ein Vorhaben in einer gewissen Weise auszuführen, zumal bei Wegfall eines derartigen "Verwirklichungswillens" auch die Voraussetzung zur Erlassung eines auf Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 basierenden Feststellungsbescheides wegfällt. Auch von daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von jenen Maßnahmen ausgegangen ist, die hinsichtlich der von der Revisionswerberin geplanten Schigebietserweiterung konkret projektiert wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J06

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014030066_20141217J06