Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0066

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 ist die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP für ein Vorhaben (bzw gegenständlich für eine geplante Vorhabensänderung) nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen (Hinweis E vom 26. April 2011, 2008/03/0089), wobei ein Projektwerber gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 auch dazu verpflichtet ist, der Behörde jene Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Projekts und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Maßgeblich ist ferner der Wille des Projektwerbers ein Vorhaben in einer gewissen Weise auszuführen, zumal bei Wegfall eines derartigen "Verwirklichungswillens" auch die Voraussetzung zur Erlassung eines auf Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000 basierenden Feststellungsbescheides wegfällt. Auch von daher kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung von jenen Maßnahmen ausgegangen ist, die hinsichtlich der von der Revisionswerberin geplanten Schigebietserweiterung konkret projektiert wurden.

Beachte

Besprechung in:

RdU 06/2015, 256-262;