Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2014/02/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2014/02/0004

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2014/02/0005 E 28. März 2014

Rechtssatz

Übertretungen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG 1993 sind Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Das verantwortliche Organ iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbildes durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. In einem solchen Fall einer zur Last gelegten Unterlassung besteht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es ist daher Sache des Geschäftsführers der GmbH, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf, und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht vergleiche E 19. Dezember 2012, 2012/08/0260).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014020004.X03

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2014

Dokumentnummer

JWR_2014020004_20140328X03