Wurde ein Wiedereinsetzungsantrag für den Fall gestellt, dass der VwGH eine bestimmte, vom Revisionswerber vertretene Rechtsansicht nicht teilen bzw. bestimmte, vom Revisionswerber geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken nicht erkennen sollte, knüpft er damit nicht an ein bestimmtes prozessuales Ergebnis des Verfahrens an und erweist sich demnach als unzulässig.