Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/17/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2013/17/0020

Entscheidungsdatum

29.07.2015

Index

L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich
30/02 Finanzausgleich

Norm

FAG 2008 §14 Abs1 Z8;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §17 Abs1 Z2;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1979 §2 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §1 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Linz 1950 §17 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Soweit der Landesgesetzgeber auf der kompetenzrechtlichen Grundlage des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, FAG 2008 eine Steuerpflicht für die Vergnügung des Haltens von Spielapparaten festlegt, sind davon nur Spielapparate umfasst, denen nach ihrer Funktion ein ausreichender Unterhaltungswert (eine Vergnügungskomponente) im Sinne des finanzausgleichsrechtlichen Begriffsverständnisses innewohnt vergleiche VwGH vom 17. September 2014, 2013/17/0593). Der Verfassungsgerichtshof legt den finanzausgleichsrechtlichen Begriff der Vergnügung bzw Lustbarkeit dahingehend aus, dass zwar nicht zwingend eine Veranstaltung vorliegen, aber seitens des Anbieters eine Art von Unterhaltung geboten werden müsse. Bei der Betätigung eines Apparates sei darauf abzustellen, ob diese Betätigung selbst die Eignung besitze, den Benützer zu unterhalten, ob also die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Wesentlichen einem Spiel, also einer bloß dem Vergnügen und Zeitvertrieb dienenden Vorgangsweise, gleichkomme vergleiche VfGH vom 13. Juni 2012, G 6/12). Daher hat der gegenüber Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz eingefügte Zusatz "mit elektromechanischen oder elektronischen Bauteilen" nicht die Bedeutung, dass jeder Apparat, sofern er nur elektromechanische oder elektronische Bauteile beinhaltet, der Abgabepflicht unterfällt. Vielmehr ist für die Abgabepflicht Voraussetzung, dass der Betrieb des Apparates geeignet ist, die Benützer zu unterhalten und zu ergötzen (siehe Paragraph 2, Absatz 2, Oö Lustbarkeitsabgabegesetz und Paragraph eins, Absatz 2, Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013170020.X01

Im RIS seit

19.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2013170020_20150729X01