Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/10/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/10/0267

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, es sei "familienintern beabsichtigt", die Grundstücke zu bebauen; zwei Kinder des Bf wollten sich "in naher Zukunft" auf diesen Grundstücken niederlassen, wird kein ausreichend konkretes Vorhaben genannt, das geeignet wäre, ein die Rodung der beantragten Fläche rechtfertigendes öffentliches Interesse am Siedlungswesen darzutun. Schon deshalb konnte die Interessenabwägung im nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen vergleiche E 11. Dezember 2009, 2006/10/0223).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100267.X04

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015

Dokumentnummer

JWR_2013100267_20141217X04