Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2013/09/0138
Entscheidungsdatum
17.12.2013
Index
L24009 Gemeindebedienstete Wien
Norm
DO Wr 1994 §95 Abs2;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0139 E 17. Dezember 2013
Rechtssatz
Die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt erfüllt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" iSd § 95 Abs. 2 Wr DO 1994. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist (vgl. E 1. Juli 1998, 97/09/0189).Die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt erfüllt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" iSd Paragraph 95, Absatz 2, Wr DO 1994. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist vergleiche E 1. Juli 1998, 97/09/0189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013090138.X03
Im RIS seit
05.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2016
Dokumentnummer
JWR_2013090138_20131217X03