Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2013

Geschäftszahl

2013/09/0138

Rechtssatz

Die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt erfüllt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" iSd Paragraph 95, Absatz 2, Wr DO 1994. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist vergleiche E 1. Juli 1998, 97/09/0189).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/09/0139 E 17. Dezember 2013