Verwaltungsgerichtshof
17.12.2013
2013/09/0138
Die bloße Anhängigkeit der Anzeige beim Staatsanwalt erfüllt noch nicht den Tatbestand der Existenz eines "gerichtlichen Strafverfahrens" iSd Paragraph 95, Absatz 2, Wr DO 1994. Ein solches liegt vielmehr nur dann vor, wenn ein richterlicher Wille zur Verfolgung einer bestimmten Person als Täter in Erscheinung getreten ist vergleiche E 1. Juli 1998, 97/09/0189).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/09/0139 E 17. Dezember 2013