Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG von Bedeutung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 99/08/0157).Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG von Bedeutung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, 99/08/0157).