Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2013/08/0287
Entscheidungsdatum
19.02.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Dass die Beweisergebnisse unter Umständen auch anders hätten gewichtet werden können, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0186).Dass die Beweisergebnisse unter Umständen auch anders hätten gewichtet werden können, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0186).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013080287.X01
Im RIS seit
24.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016
Dokumentnummer
JWR_2013080287_20160219X01