Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2016

Geschäftszahl

2013/08/0287

Rechtssatz

Dass die Beweisergebnisse unter Umständen auch anders hätten gewichtet werden können, macht den angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, 2011/08/0186).