Nach § 78a Abs. 1 letzter Satz ASchG hat sich der zuständige Träger der Unfallversicherung "vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung soll die konkrete Vertragsgestaltung durch diese Bestimmung ausdrücklich nicht berührt werden (vgl. ErlRV 1449 BlgNR 20. GP 14). Das Arbeitnehmerschutzgesetz gibt somit keineswegs vor, ob mit den Arbeitsmedizinern ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag abzuschließen ist.Nach Paragraph 78 a, Absatz eins, letzter Satz ASchG hat sich der zuständige Träger der Unfallversicherung "vorrangig externer Präventivfachkräfte und sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Zentren zu bedienen, die die Betreuungsleistungen in seinem Auftrag zu erbringen haben. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung soll die konkrete Vertragsgestaltung durch diese Bestimmung ausdrücklich nicht berührt werden vergleiche ErlRV 1449 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 14). Das Arbeitnehmerschutzgesetz gibt somit keineswegs vor, ob mit den Arbeitsmedizinern ein Dienstvertrag, ein freier Dienstvertrag oder ein Werkvertrag abzuschließen ist.