Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2013/07/0260

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2013/07/0260

Entscheidungsdatum

23.04.2014

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/07/0261

Rechtssatz

Vor Eingehen in die Prüfung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Regulierung (und damit der Gesetzmäßigkeit der Satzungen) ist nicht zuerst als Vorfrage prüfen, ob es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht. Die Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, ist zwar für die Gesetzmäßigkeit der Regulierung von entscheidender Bedeutung. Der OAS ist aber verpflichtet, sich diesbezüglich an die bereits rechtskräftig entschiedene Qualifikation der Grundstücke durch den Bescheid des LAS zu halten. Für eine eigene Prüfung dieser Frage als Vorfrage bleibt kein Raum mehr.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013070260.X04

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2013070260_20140423X04