Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0248

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0248

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/17/0253 B 24. Oktober 2012

Rechtssatz

Was die hier geäußerte Vermutung der belangten Behörde betreffend das Motiv des Beschwerdeführers infolge der erst nach längerer Zeit erteilten baurechtlichen Bewilligung betrifft, ist darauf zu verweisen, dass eine höchstgerichtliche Klärung der mit diesem Komplex verbundenen baurechtlichen Fragen erst durch das Erkenntnis vom 11. Jänner 2012, Zl. 2010/06/0082, und somit erst nach Erhebung der hier gegenständlichen Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend eine Abgabenangelegenheit an die belangte Behörde erfolgte. Schon deshalb - das Vertreten einer von der Ansicht der Behörde abweichenden Meinung wird in der Regel jedenfalls bis zu einer abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung nicht mutwillig sein - müssen Überlegungen betreffend eine mutwillig betriebene Verwaltungssache im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Abgabenverfahren außer Betracht bleiben, wenn überhaupt das allenfalls mutwillige Betreiben einer anderen Verwaltungssache im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170248.X02

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2013

Dokumentnummer

JWR_2012170248_20121024X02

Rechtssatz für 2012/17/0252

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0252

Entscheidungsdatum

24.10.2012

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §55 Abs2 Z3;
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/17/0248 B 24. Oktober 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Was die hier geäußerte Vermutung der belangten Behörde betreffend das Motiv des Beschwerdeführers infolge der erst nach längerer Zeit erteilten baurechtlichen Bewilligung betrifft, ist darauf zu verweisen, dass eine höchstgerichtliche Klärung der mit diesem Komplex verbundenen baurechtlichen Fragen erst durch das Erkenntnis vom 11. Jänner 2012, Zl. 2010/06/0082, und somit erst nach Erhebung der hier gegenständlichen Vorstellung des Beschwerdeführers betreffend eine Abgabenangelegenheit an die belangte Behörde erfolgte. Schon deshalb - das Vertreten einer von der Ansicht der Behörde abweichenden Meinung wird in der Regel jedenfalls bis zu einer abschließenden höchstgerichtlichen Entscheidung nicht mutwillig sein - müssen Überlegungen betreffend eine mutwillig betriebene Verwaltungssache im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Abgabenverfahren außer Betracht bleiben, wenn überhaupt das allenfalls mutwillige Betreiben einer anderen Verwaltungssache im gegebenen Zusammenhang zu berücksichtigen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012170252.X02

Im RIS seit

08.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JWR_2012170252_20121024X02