Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/17/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/17/0043

Entscheidungsdatum

14.11.2013

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;

Rechtssatz

Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X02

Im RIS seit

12.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2014

Dokumentnummer

JWR_2012170043_20131114X02