Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/17/0043
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Index
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
ABGB §1091;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs2;
Rechtssatz
Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).Im Allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht als wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages angesehen. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht vergleiche nochmals das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1993, Zl. 91/17/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012170043.X02
Im RIS seit
12.12.2013
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2014
Dokumentnummer
JWR_2012170043_20131114X02