Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/16/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8054 F/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/16/0104

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Index

32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160104.X02

Im RIS seit

17.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2005160104_20050825X02

Rechtssatz für 2007/16/0223

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/16/0223

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/16/0224 E 10. April 2008 2007/16/0225 E 10. April 2008 2007/16/0226 E 10. April 2008 2007/16/0227 E 10. April 2008 Besprechung in: immolex 10/2008, S. 284 bis 285;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160223.X02

Im RIS seit

04.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2007160223_20080410X02

Rechtssatz für 2012/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8842 F/2013

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2012/16/0159

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 VwSlg 8054 F/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X08

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012160159_20130829X08

Rechtssatz für Ra 2020/16/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0018

Entscheidungsdatum

15.03.2022

Index

32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 VwSlg 8054 F/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160018.L03

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2020160018_20220315L03

Rechtssatz für Ro 2021/16/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0015

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Index

32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 VwSlg 8054 F/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021160015.J05

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2021160015_20231213J04