Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Geschäftszahl

Ro 2021/16/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0104 E 25. August 2005 VwSlg 8054 F/2005 RS 2

Stammrechtssatz

Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren" Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des GrEStG anzusehen. Für die Frage nach der finalen Verknüpfung zwischen Erwerbsgegenstand und Gegenleistung ist es unerheblich, ob mehrere abgeschlossene Verträge nach dem Willen der jeweils vertragschließenden Parteien zivilrechtlich ihrem Bestand nach voneinander abhängig sein sollen. Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist (Fellner, Grunderwerbsteuer-Kommentar, Rz 9 zu Paragraph 5,, samt angeführter Rechtsprechung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021160015.J05