Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8842 F/2013
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2012/16/0159
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/16/0160
Rechtssatz
Auch eine zusätzlich und außerhalb des Kaufvertrages gewährte Leistung stellt einen Teil der Gegenleistung dar. Selbst wenn eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen in einem gesonderten Vertragswerk niedergelegt wird, ändert dies nichts daran, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, in Rz 149 zu § 5 GrEStG zitierte hg. Rechtsprechung).Auch eine zusätzlich und außerhalb des Kaufvertrages gewährte Leistung stellt einen Teil der Gegenleistung dar. Selbst wenn eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen in einem gesonderten Vertragswerk niedergelegt wird, ändert dies nichts daran, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch zwei, in Rz 149 zu Paragraph 5, GrEStG zitierte hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X05
Im RIS seit
25.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012160159_20130829X05