Verwaltungsgerichtshof
29.08.2013
2012/16/0159
Auch eine zusätzlich und außerhalb des Kaufvertrages gewährte Leistung stellt einen Teil der Gegenleistung dar. Selbst wenn eine Vereinbarung über zusätzliche Leistungen in einem gesonderten Vertragswerk niedergelegt wird, ändert dies nichts daran, dass diese Leistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch zwei, in Rz 149 zu Paragraph 5, GrEStG zitierte hg. Rechtsprechung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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