Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/16/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/16/0146

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Index

32/06 Verkehrsteuern

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160146.X03

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014

Dokumentnummer

JWR_2003160146_20040226X03

Rechtssatz für 2005/16/0193

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/16/0193

Entscheidungsdatum

28.02.2007

Index

32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160193.X01

Im RIS seit

08.05.2007

Dokumentnummer

JWR_2005160193_20070228X01

Rechtssatz für 2012/16/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8842 F/2013

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/16/0159

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/16/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X02

Im RIS seit

25.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012160159_20130829X02