Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8842 F/2013
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2012/16/0159
Entscheidungsdatum
29.08.2013
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/16/0160
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3
Stammrechtssatz
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012160159.X02
Im RIS seit
25.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017
Dokumentnummer
JWR_2012160159_20130829X02