Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.2013

Geschäftszahl

2012/16/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/16/0160