Verwaltungsgerichtshof
29.08.2013
2012/16/0159
GRS wie 2003/16/0146 E 26. Februar 2004 RS 3
Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 5, GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/16/0160