Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1994 hat neben dem Empfang der Leistung ("sonstige Leistungen, die ... ausgeführt worden sind") auch eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 zur Voraussetzung (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445).Der Vorsteuerabzug nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz UStG 1994 hat neben dem Empfang der Leistung ("sonstige Leistungen, die ... ausgeführt worden sind") auch eine Rechnung iSd Paragraph 11, UStG 1994 zur Voraussetzung vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445).