Die persönliche Arbeitspflicht wird durch die Befugnis des Erbringers der Leistung ausgeschlossen, nach Gutdünken ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (Hinweis E 16. Mai 2001, Zlen. 96/08/0200 und 96/08/0072) oder einzelne Aufträge im Rahmen einer Gesamtverpflichtung (d.h. bei Aufrechterhaltung des Rechtsverhältnisses) sanktionslos abzulehnen (Hinweis E 31. Jänner 1995, Zl. 92/08/0213, und E 5. Juni 2002, Zl. 98/08/0262).