Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2012/06/0039
Entscheidungsdatum
07.08.2013
Index
L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litc;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §43 Abs2 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0042
2012/06/0041
Rechtssatz
Aus dem Verweis in § 43 Abs. 2 lit. a Tir auf § 37 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektivöffentliches Recht geltend machen können. Der in § 37 Abs. 2 Tir LStG 1989 vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.Aus dem Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tir auf Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektivöffentliches Recht geltend machen können. Der in Paragraph 37, Absatz 2, Tir LStG 1989 vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060039.X03
Im RIS seit
24.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
JWR_2012060039_20130807X03