Verwaltungsgerichtshof
07.08.2013
2012/06/0039
Aus dem Verweis in Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, Tir auf Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. ergibt sich, dass die betroffenen Grundstückseigentümerinnen zumindest die in Paragraph 37, Absatz eins, Litera c, leg. cit. genannte Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten als subjektivöffentliches Recht geltend machen können. Der in Paragraph 37, Absatz 2, Tir LStG 1989 vorgesehene Ausschluss subjektiver Rechte für Nachbarn kann daher jedenfalls für die betroffenen Grundeigentümerinnen nicht zur Anwendung kommen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2012/06/0042
2012/06/0041