Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/03/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

19

Geschäftszahl

2012/03/0112

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44b Abs1
UVPG 2000 §19 Abs3
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Beachte

Besprechung in: RdU 06/2015, 233-240;

Rechtssatz

Die Auffassung, wonach die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht" damit zu erklären sei, dass dadurch jedenfalls ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof sichergestellt werden sollte, vermag nicht zu überzeugen. Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 räumt den dort genannten Parteien nämlich ausdrücklich die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, wobei diese Berechtigung bereits in der Stammfassung des Paragraph 19, Absatz 3, UVPG Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,) enthalten war. Würde man nun davon ausgehen, dass die Verwendung der - gleichfalls bereits in der Stammfassung des Paragraph 19, Absatz 3, leg cit enthaltene - Formulierung " als subjektives Recht" lediglich der Sicherstellung der Beschwerdebefugnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinde an den Verwaltungsgerichtshof dienen sollte, so wäre es nicht notwendig gewesen, in dieser Bestimmung die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof nochmals ausdrücklich einzuräumen. Ein derartiger - die erwähnte Berechtigung überflüssig machender - Inhalt kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X19

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2012030112_20141021X19