Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
2012/03/0112
Die Auffassung, wonach die Geltendmachung von Umweltschutzvorschriften "als subjektives Recht" damit zu erklären sei, dass dadurch jedenfalls ein Rechtszug zum Verwaltungsgerichtshof sichergestellt werden sollte, vermag nicht zu überzeugen. Paragraph 19, Absatz 3, UVPG 2000 räumt den dort genannten Parteien nämlich ausdrücklich die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, wobei diese Berechtigung bereits in der Stammfassung des Paragraph 19, Absatz 3, UVPG Bundesgesetzblatt Nr 697 aus 1993,) enthalten war. Würde man nun davon ausgehen, dass die Verwendung der - gleichfalls bereits in der Stammfassung des Paragraph 19, Absatz 3, leg cit enthaltene - Formulierung " als subjektives Recht" lediglich der Sicherstellung der Beschwerdebefugnis des Umweltanwaltes, der Standortgemeinde und der unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinde an den Verwaltungsgerichtshof dienen sollte, so wäre es nicht notwendig gewesen, in dieser Bestimmung die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof nochmals ausdrücklich einzuräumen. Ein derartiger - die erwähnte Berechtigung überflüssig machender - Inhalt kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
Besprechung in:
RdU 06 aus 2015,, 233-240;
ECLI:AT:VWGH:2014:2012030112.X19