Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
Ra 2018/03/0066
Entscheidungsdatum
16.12.2019
Index
L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
Norm
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2018/03/0067
Ra 2018/03/0068
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0112 E 21. Oktober 2014 RS 1
Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs 2 Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in § 3a Abs 2 leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.Voraussetzung für die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030066.L15
Im RIS seit
03.02.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Dokumentnummer
JWR_2018030066_20191216L15